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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a L 2329/15.A

Datum:
18.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9a L 2329/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1118.9A.L2329.15A.00
 
Schlagworte:
Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Frist Fristversäumung Weiterleitung Bescheid Unvollständigkeit Rechtsmittelbelehrung
Normen:
VwGO § 60
Leitsätze:

Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist nicht zu gewähren, wenn zwar dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ordnungsgemäß zugestellt wurde, dieser den Bescheid aber ohne Rechtsmittelbelehrung an den Kläger weitergeleitet hat und der Kläger nunmehr geltend macht, über den Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht informiert gewesen zu sein.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren wird abgelehnt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (9a K 4949/15.A) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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