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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a L 2306/15.A

Datum:
18.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9a L 2306/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1118.9A.L2306.15A.00
 
Schlagworte:
Abänderung Eilbeschluss Vergewaltigung Strafanzeige
Normen:
VwGO § 80 Abs. 7
Leitsätze:

Die Anzeige einer Vergewaltigung stellt keine Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf einen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung ablehnenden Eilbeschluss dar, in dem die Vergewaltigung bereits thematisiert wurde.

    

Die Notwendigkeit des Zurverfügungstehens als Zeugin in einem Strafverfahren stellt keine die sofortige Vollziehung einer Abschiebungsandrohung hindernden Grund dar.

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Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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