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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a L 202/15.A

Datum:
27.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9a L 202/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0227.9A.L202.15A.00
 
Schlagworte:
Nebensatz, Asylbescheid, Übersetzung, Prozessbevollmächtigter, Rechtsmittelbelehrung, Wortlaut, Sachverhalt, Sachverhaltsschilderung, Beschluss, Gesetzeswortlaut, Bescheid
Normen:
§ 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 6 VwGO; § 31 Abs. 1 S. 3 und 6 AsylVfG; § 58 VwGO
Leitsätze:

Wird in einem Nebensatz tatbestandlich berichtet, dass ein Asylbescheid dem Antragsteller nicht mit Übersetzung zugestellt und dem Prozessbevollmächtigten der Bescheid ohne Rechtsmittelbelehrung übersandt worden sei, und setzt sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in der juristischen Würdigung des geschilderten Sachverhalts selbst nicht mit der unter Heranziehung des Wortlauts des § 31 Abs. 1 S. 3 und 6 AsylVfG ohne weiteres beantwortbaren Frage zur Wirksamkeit des Bescheides auseinander, kann er bei Nichteingehen des Gerichts auf diese Frage im Beschluss hierauf keine Anhörungsrüge stützen.

 
Tenor:

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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