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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a L 202115.A

Datum:
09.10.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9a L 202115.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1009.9A.L202115A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung Italien Schutzzuerkennung
Normen:
AsylVfG § 34a, § 26a; EUV 604/2013
Leitsätze:

Weist ein Asylbewerber eine behauptete, die Anwendung der Dublin-III-Verordnung ausschließende Schutzzuerkennung seitens eines EU-Mitgliedstaates im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Abschiebungsanordnung in diesen EU-Mitgliedstaat nicht nach, müssen diese Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung in diesem Verfahren aufgrund einer zu Ungunsten des Asylbewerbers ausgehenden allgemeine Interessenabwägung zurückstehen

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9a K 4271/15.A wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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