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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a L 1942/15.A

Datum:
25.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9a L 1942/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0925.9A.L1942.15A.00
 
Schlagworte:
Rücküberstellung Abschiebung Frankreich Visum Genitalverstümmelung Beschneidung
Normen:
AsylVfG § 34a
Leitsätze:

Der Abschiebung von Asylbewerberinnen nach Frankreich, die mit einem Visum nach Frankreich eingereist und dann ins Bundesgebiet weitergereist sind, weil sie eine Genitalverstümmelung seitens des Ehemannes und Vaters der Antragstellerinnen in Frankreich befürchteten, stehen keine Hindernisse entgegen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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