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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a L 162/15.A

Datum:
09.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9a L 162/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0209.9A.L162.15A.00
 
Schlagworte:
Rücküberstellung Italien
Normen:
AsylVfG § 34 a; AsylVfG § 27 a
Leitsätze:

Es bestehen keine Gründe Asylbewerber nicht nach Italien zu überstellen, denn es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRCharta)mit sich bringen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9a K 407/15.A wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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