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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a L 1626/15.A

Datum:
03.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9a L 1626/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0803.9A.L1626.15A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsanordnung, Abschiebung, Abschiebungshindernis, Asylbewerber, Wiederaufgreifen des Verfahrens, vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, Eilverfahren, Glaubhaftmachung, Anordnungsanspruch, Abschiebungsschutz, Abschiebungsschutzgewährung, Krankheit, Erkrankung, Depression, Insomnia, Darlegung, Darlegungsanforderung
Normen:
VwGO § 123 Abs 1; AsylVfG § 34a; AufenthG § 60; AsylVfG § 5
Leitsätze:

Treten nach einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung Abschiebungshindenisse auf, muss der Asylbewerber einen Antrag beim Bundesam auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen.

Vorläufiger Rechtsschutz ist dann im Wege der einstweiligen Anordnung zu erlangen.

Einer einstweiligen Anordnung fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, wenn der Asylbewerber nicht darlegt, dass er trotz vermeintlich bestehender Abschiebungshindernisse keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hatl.

Anforderungen an die Darlegung einer zur Gewährung von Abschiebungsschutz führenden Erkrankung.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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