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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a L 1407/15.A

Datum:
13.07.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9a L 1407/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0713.9A.L1407.15A.00
 
Schlagworte:
Sachverhaltsalternative Abschiebung Abschiebungsanordnung Sachverhaltsklärung Interessenabwägung
Normen:
VwGO § 80 Abs 5; AsylVfG § 27a; EUV 604/2013 Art 25 Abs 1
Leitsätze:

1. In einem Fall, in dem nur eine von mehreren Sachverhaltsalternativen die Anordnung der Abschiebung nach Italien rechtfertigt, geht die Interessenabwägung bis zur Klärung des Sachverhalts zu Lasten der Antragsgegnerin.

2. Dies gilt auch dann, wenn ein ersuchter Mitgliedstaat binnen der Frist des § 25 Abs. 2 Dublin III-VO keine Antwort erteilt und deshalb davon auszugehen ist, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird und daraus die Verpflichtung erwächst, den Asylbewerber aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

 
Tenor:

1. Der Antragstellerin wird bezüglich des Antrages zu 1. Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W.      aus L.     beigeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9a K 2919/15.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Antragstellerin und Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.

 
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