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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a L 1259/15.A

Datum:
16.07.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9a L 1259/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0716.9A.L1259.15A.00
 
Schlagworte:
Asylsystem, Österreich, Abschiebung, Abschiebungsanordnung
Normen:
AsylVfG § 34 a; AsylVfG § 27a
Leitsätze:

Es sind keine Anhaltspunkte für das Bestehen von systemischen Mängeln im Asylsystem Österreichs ersichtlich.

 
Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9a K 2565/15.A wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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