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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 580/15.A

Datum:
11.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 580/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1211.9A.K580.15A.00
 
Schlagworte:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Selbsteintrittsrecht Selbsteintritt Selbsteintrittsrechtsausübung Überstellung Rücküberstellung Schutzbedürftigkeit Verletzlichkeit Behandlung Behandlungsbedürftigkeit Lebensgefährte Kind Ausländer
Normen:
EUV 604/2013 Art 17 Abs 1; EUV 604/2013 Art 3 Abs 2
Leitsätze:

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art 17 Abs 1 Dublin III-VO zugunsten des Ausländers - nach Art 3 Abs 2 Unterabs 2 Dublin III-VO gehindert, diesen nach Italien zu überstellen, wenn und soweit sich aus den familiären Verhältnissen des Ausländers individuelle Besonderheiten ergeben, die auf eine besondere Schutzbedürftigkeit bzw. Verletzlichkeit oder Behandlungsbedürftigkeit seiner Lebensgefährtin und seiner Kinder beruhen und die deshalb einen Verbleib des Ausländers bei diesen unabdingbar machen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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