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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 5165/14.A

Datum:
07.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 5165/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1207.9A.K5165.14A.00
 
Schlagworte:
Auseinandersetzung Christ Muslim Boko Haram Konflikt Angriff Dauerhaftigkeit Intensität Bürgerkrieg Guerillakampf Fluchtalternative Lagos
Normen:
AsylG § 4 Abs. 1 S 2 Nr. 3
Leitsätze:

1. Die immer wieder aufkommenden, gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Gruppen bzw. die Angriffe und Auseinandersetzungen mit der Gruppierung Boko Haram sind überwiegend regional begrenzt und weisen nicht die Merkmale eines innerstaatlichen Konflikts i.S.d. § 4 Abs 1 S 2 Nr 3 AsylG auf.

2. Das Ausmaß dieser Konflikte ist in Intensität und Dauerhaftigkeit (noch) nicht mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerillakämpfen, die in Nigeria nicht festzustellen sind, vergleichbar.

3. In jedem Fall verbliebe die Möglichkeit sich in sichere Gebiete Nigerias zu begeben.

4. Als ein solches Gebiet kommt insbesondere die Metropole Lagos in Betracht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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