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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 4890/15.A

Datum:
18.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 4890/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1218.9A.K4890.15A.00
 
Schlagworte:
Italien; systemische Mängel; Unterkunft
Normen:
AsylG § 34a; AsylG § 27a
Leitsätze:

Das Fehlen einer Unterkunft in einzelnen Fällen ist kein systemischer Mangel.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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