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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 3162/15.A

Datum:
18.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 3162/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1218.9A.K3162.15A.00
 
Schlagworte:
Homosexualität; Frau; Nigeria
Normen:
AsylG § 3; GG Art 16a
Leitsätze:

Einer homosexuell veranlagten Nigerianerin ist der Flüchtlingsschutz zuzuerkennen.

Sie ist als verfolgt anzuerkennen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2015 verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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