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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 2975/15.A

Datum:
04.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 2975/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1204.9A.K2975.15A.00
 
Schlagworte:
Eilbeschluss Zustellung Frist Fristenlauf Neubeginn
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; AsylVfG § 34a Abs. 2 S 2
Leitsätze:

Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an, nach der ein Neubeginn der 6-Monats-Frist ab Zustellung eines Eilbeschlusses nach § 80 Abs 5 VwGO in Verbindung mit § 34a Abs 2 S 2 AsylVfG ausscheidet.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Mai 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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