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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 2919/15.A

Datum:
04.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 2919/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1204.9A.K2919.15A.00
 
Schlagworte:
Ausländer Asylantrag Heimatland Rückkehr Dublin-III-Mitgliedstaat Einreise Bundesgebiet Wiederaufnahmeersuchen Aufnahmeersuchen Dreimonatsfrist
Normen:
Art 21 Abs. 1 Unterabs 1 Dublin-III-VO; AsylVfG § 34a; AsylVfG § 27a
Leitsätze:

Stellt der Ausländer in einem Dublin-III-Mitgliedstaat im Jahr 2005 einen Asylantrag, reist er dann für Jahre in sein Heimatland zurück, nachfolgend wieder in den Dublin-III-Mitgliedstaat ein, ohne allerdings einen Asylantrag zu stellen, und stellt er dann nach Einreise ins Bundesgebiet einen Asylantrag, ist ein Aufnahmeersuchen und kein Wiederaufnahmeersuchen an Italien zu richten.

Ein gestelltes Wiederaufnahmeersuchen kann nach Ablauf der Dreimonatsfrist des Art 21 Abs 1 Unterabs 1 Dublin-III-VO nicht mehr in ein Aufnahmeersuchen umgedeutet werden.

Jedenfalls ist mit Ablauf der Dreimonatsfrist des Art 21 Abs 1 Unterabs 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens für ein (umgedeutetes) Aufnahmeersuchen entfallen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2015 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin sowie die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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