Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 254/15.A

Datum:
11.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 254/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1211.9A.K254.15A.00
 
Schlagworte:
Feststellung Unzulässigkeit Asylantrag Überstellung Überstellungsfrist Überstellungsfristablauf Asylbewerber Rechtsgrundlage Umdeutung
Normen:
AsylG § 34a; AsylG § 27a
Leitsätze:

1.Die Feststellung der Unzulässigkeit eines Asylantrages, weil ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, ist aufzuheben, wenn diese Voraussetzungen aufgrund Zeitablaufs nicht mehr erfüllt sind und deshalb die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.

2.Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs über die Unzulässigkeit seines Asylantrags ist der Asylbewerber auch in seinen Rechten verletzt.

3..Eine Aufrechterhaltung des Ausspruchs, der Asylantrag sei unzulässig, kommt nicht aufgrund anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage oder einer Umdeutung dieser Regelung in Betracht.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Januar 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank