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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 2255/15.A

Datum:
11.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 2255/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1211.9A.K2255.15A.00
 
Schlagworte:
Klage Klagefrist Klagefristversäumnis Anschrift Anschriftenwechsel Mitteilung Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Anschriftenwechselmitteilung Zustellung Zustellungsvorschrift Hinweis
Normen:
AsylG § 10
Leitsätze:

Die Klagefrist ist versäumt, wenn der Asylbewerber trotz Hinweises auf die Zustellungsvorschrift des § 10 AsylG den Wechsel seiner Anschrift nicht so rechtzeitig dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitteilt, dass es den Bescheid an die aktuelle Anschrift zustellen kann.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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