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Die Klagefrist ist versäumt, wenn der Asylbewerber trotz Hinweises auf die Zustellungsvorschrift des § 10 AsylG den Wechsel seiner Anschrift nicht so rechtzeitig dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitteilt, dass es den Bescheid an die aktuelle Anschrift zustellen kann.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
2Der nicht durch amtliche Dokumente ausgewiesene Kläger gibt an, am 16. November 1986 geboren zu sein und aus Nigeria zu stammen.
3Am 13. Oktober 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erklärte der Kläger, dass er sich vor seiner Einreise ins Bundesgebiet in Italien aufgehalten habe. Eine Anfrage des Bundesamtes an die EURODAC-Datenbank ergab, dass der Kläger am 31. August 2014 bei seiner Einreise nach Italien über Lampedusa erfasst worden war. Am 11. Dezember 2014 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden. Diese reagierten auf die Anfrage nicht.
4Mit Bescheid vom 22. April 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Zur Begründung führte es aus: Der Asylantrag sei unzulässig, weil Italien für die Behandlung des Asylbegehrens zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.
5Das Bundesamt stellte dem Kläger den Bescheid am 24. April 2015 unter der ihm bekannten Anschrift F.----straße 132, °°°°° I. , zu. Die Zustellung kam mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück.
6Der Kläger hat am 13. Mai 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens sei wegen systemischer Mängel im dortigen Asylsystem nicht gegeben. Die Bundesrepublik Deutschland sei zum Selbsteintritt verpflichtet.
7Sie beantragt,
8das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Aufhebung des Bescheides vom 5. Mai 2015 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennne, sowie weiter hilfsweise das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs 5 und 7 AufenthG festzustellen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Ebenfalls am 13. Mai 2015 hat der Kläger im Verfahren 9a L 1080/15.A einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Bescheid vom 9. Juni 2015 abgelehnt hat.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 9a K 2255/15.A und 9a L 1080/15.A sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig.
15Nach § 74 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) müssen Klagen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG); ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb einer Woche zu stellen, ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG).
16Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG vorliegen, ist die Klage unzulässig, da die Klage mehr als zwei Wochen verspätet erhoben wurde.
17Der Bescheid vom 22. April 2015 wurde dem Klägerin am 24. April 2015 unter der Anschrift F.----straße 132, °°°°° I. , wirksam zugestellt.
18Nach § 10 Abs. 1 AsylVfG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. Nach § 10 Abs. 2 AsylVfG muss der Ausländer Zustellungen unter der letztgenannten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsbevollmächtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
19Dem Kläger wurde zunächst die Unterkunft F.----straße 132, °°°°° I. , zugewiesen. An diese Anschrift richtete das Bundesamt auch seinen Bescheid. Seine neue Anschrift, X.------straße 132 (tatsächlich: 18), °°°°° I. , gab der Kläger erst mit der Klageerhebung dem Bundesamt bekannt. Zu diesem Zeitpunkt war die gemäß der Rechtsmittelbelehrung zweiwöchige Klagefrist bereits abgelaufen. Da der Bescheid seit dem 24. April 2015 als zugestellt gilt, lief die Klagefrist am 8. Mai 2015 ab.
20Der Kläger ist auch im Sinne von § 10 Abs. 7 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hingewiesen worden (vgl. Bl. 15 R, 19 R des Verwaltungsvorgangs).
21Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Gewährung von Wiedereinsetzung von Amts wegen scheidet aus, da Gründe für die versäumte Mitteilung der Anschriftenänderung an das Bundesamt nicht ersichtlich sind.
22Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.