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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 1120/15.A

Datum:
11.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9a K 1120/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1211.9A.K1120.15A.00
 
Schlagworte:
Bundesamt Selbsteintritt Selbsteintrittsrecht Selbsteintrittsrechtsausübung Asylbewerber Überstellung Italien Schutz Schutzbedürftigkeit Behandlungsbedürftigkeit Verletzlichkeit Baby Kind Zusage Ankunft Unterkunft Zuweisung
Normen:
EUV 604/2013 Art 17 Abs. 1; EUV 604/2013 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2; AsylG § 27a, AsylG § 34a
Leitsätze:

1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist - unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art 17 Abs 1 Dublin III-VO zugunsten der aus Italien eingereisten Asylbewerber - nach Art 3 Abs 2 Unterabs 2 Dublin III-VO gehindert, diese nach Italien zu überstellen, wenn sich aus den familiären Verhältnissen der Asylbewerber individuelle Besonderheiten ergeben, die auf eine besondere Schutzbedürftigkeit bzw. Verletzlichkeit oder Behandlungsbedürftigkeit der Asylbewerberin zu 1, ihres Babys und der Kläger zu 2. und 3. beruhen und die deshalb einen Verbleib der Asylbewerber im Bundesgebiet unabdingbar machen.

2. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann mangels individueller Zusagen des italienischen Staates derzeit nicht sicherstellen, dass Asylbewerbern unmittelbar nach ihrer Ankunft in Italien eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird.

 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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