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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1951/14

Datum:
30.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 1951/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0330.9L1951.14.00
 
Schlagworte:
Zwangsgeld Festsetzung Androhung Untersagung
Normen:
VwVG NRW § 63 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Erforderlichkeit einer Fristsetzung in der Zwangsgeldandrohung im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Untersagungsverfügung, wenn mit der Sammlung bereits vor Erlass der Untersagungsverfügung begonnen wurde.

 
Tenor:

              Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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