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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 6091/13

Datum:
13.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 6091/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0113.9K6091.13.00
 
Schlagworte:
Rücksichtnahme; Reihenhaus; Hitze; Regen; Standsicherheit
Normen:
BauGB § 34;; BauNVO § 22 Abs. 1 Satz 1;; BauO NRW §§ 6, 15
Leitsätze:

Ob das Gebot der Wechselbezüglichkeit der Bebauung von Doppelhäusern auch auf geschlossene Bebauung zu übertragen ist, ist offen.

Sowohl eine besondere Erwärmung eines Grundstücksteils nahe einer grenzständigen Wand als auch von der Wand abprallender Regen sind in innerstädtischer Wohnlage grundsätzlich nicht rücksichtslos.

Rügt ein Nachbar die mangelnde Standsicherheit des zu errichtenden Bauwerks, muss er sich mit der vorgelegten statischen Berechnung hinreichend konkret auseinandersetzen; ein bloßes Bestreiten der Standsicherheit ohne sonstige Anhaltspunkt genügt nicht.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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