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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 5964/13

Datum:
01.12.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 5964/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1201.9K5964.13.00
 
Schlagworte:
Abgrenzung Innen- und Außenbereich Gebietsgewährleistungsanspruch Rücksichtnahmegebot Abstandflächen
Normen:
§ 34 BauGB; § 6 Abs. 1, 5, 11 BauO NRW; § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO NRW
Leitsätze:

Eine Bundeswasserstraße mit ausgebauten Rad- und Fußgängerwegen und den durch das Gewässerbett hervorgerufenen Geländekanten stellt eine derart herausstechende topografische Zäsur dar, dass nicht die letzte Bebauung die Grenze zum Außenbereich bildet, sondern diese Bundeswasserstraße.

Unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 Satz 2 FeuVO NRW ist ein Gebäude, das zu Abstellzwecken genutzt wird, trotz Aufnahme einer Heizung in einen separaten Abstellraum nach § 6 Abs. 11 BauO NRW abstandflächenrechtlich privilegiert.

Die Übernahme einer Abstandflächenbaulast durch einen Nachbarn für eine Grenzbebauung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW führt dazu, dass diese Grenzbebauung nicht (mehr) auf das in § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW geregelte Längenmaß anzurechnen ist

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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