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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 5338/14

Datum:
03.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 5338/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0303.9K5338.14.00
 
Schlagworte:
Fahrerlaubnisinhaber; Trennungsvermögen; Fahrzeug; Grenzwert; THC; Blutserum; Grenzwertkommission; Cannabis; Wirkung
Normen:
FeV § 46; FeV § 14; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2
Leitsätze:

Dem Fahrerlaubnisinhaber fehlt das erforderliche Trennungsvermögen, wenn er ein Fahrzeug in einem oder mehreren Fällen unter der Wirkung von Cannabis führt, was entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Einklang mit der Grenzwertekommission bei einem Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum anzunehmen ist (Fortführung: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 9 K 2142/09 -; Beschlüsse vom 21. Oktober 2009 - 9 L 917/09 -, und vom 28. Februar 2013 - 9 L 92/13 - m.w.N.).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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