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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 196/12

Datum:
20.01.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 196/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0120.9K196.12.00
 
Schlagworte:
Fortsetzungsfeststellungsklage, Klageänderung, Sachdienlichkeit, Fortsetzungsfeststellungsinteresse, ordnungsgemäße Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss
Normen:
§§ 43, 91 Abs. 1 113 Abs. 1 Satz 4, Abs. 1 VwGO; § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW,; § 7 Abs. 6 GO NRW, Tarifstelle 2.4.3 Allgemeiner Gebührentarif NRW
Leitsätze:

1. Legt ein Kläger zum Nachweis seines ernsthaften Bestrebens, einen Amtshaftungsprozess führen zu wollen, eine Bestätigung eines Pachtinteressenten über eine getroffene Vereinbarung vor und erscheint dieses Vorbringen nachvollziehbar und wirtschaftlich plausibel, hindern bestehende Zweifel, ob es sich hierbei um einen im Nachhinein abgesprochenen Inhalt handelt, die Annahme eines berechtigten Interesses an einer Fortsetzungsfeststellung ohne weitergehende Erkenntnisse nicht; diese letztlich aufzuklären bleibt unter Berücksichtigung der Funktion als Zulässigkeitsvoraussetzung im Verwaltungsstreitverfahren dem Amtshaftungsprozess vorbehalten.

2.Die mangelhafte Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandekommens einer Satzung durch den Bürgermeister führt als Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW zu einer nicht ordnungsgemäßen Bekanntmachung, so dass nach § 7 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b) GO NRW die (Jahres-)Frist des Halbsatzes 1 nicht gilt und der Mangel auch nach Ablauf eines Jahres beachtlich ist.

3. Ein zulässiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegt bei einer erledigten Verpflichtungsklage basierend auf dem Gedanken der Prozessökonomie nur dann vor, wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des bisherigen Verpflichtungsbegehrens deckt; richtet sich nach dem einschlägigen materiellen Recht die Begründetheit der Verpflichtungsklage nach dem Zeitpunkt der mündlichen letzten Verhandlung, so muss auch der Fortsetzungsfeststellungsantrag diesen bzw. den Zeitpunkt der Erledigung (als letztmöglichen Zeitpunkt) betreffen.

4. Ein solcher Antrag kann aber als Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig sein; das nachträglich in das Verfahren eingeführte Begehren, durch einen unechten Hilfsantrag die Rechtslage zu einem früheren Zeitpunkt - im Hinblick auf einen zu erwartenden Amtshaftungsprozess - verbindlich klären zu lassen, stellt eine im Gegensatz zu dem Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht privilegierte Klageänderung dar, die aber nach § 91 Abs. 1 VwGO regelmäßig sachdienlich ist, wenn sich die maßgebliche Beurteilungsgrundlage durch die Klageänderung nicht oder doch nur unwesentlich ändert.

5. Eine Behörde, die bei der Festsetzung einer Gebühr nach der Tarifstelle 2.4.3 Buchst. a) Allgemeiner Gebührentarif (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) für die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung von Nutzungsänderungen ohne genehmigungsbedürftige bauliche Maßnahmen die Empfehlungen einer Gebührenfestsetzung bei Tarifstellen mit Rahmensätzen des Städtetages Nordrhein-Westfalen zugrunde legt, handelt ermessensgerecht.

 
Tenor:

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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