Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 1302/13

Datum:
04.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1302/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0804.9K1302.13.00
 
Schlagworte:
Sammlung; Alttextilien; Befristung; Auflagen; Ermessen
Normen:
KrWG § 18 Abs 5 Satz 1
Leitsätze:

Für die Beurteilung einer zeitlichen Befristung und einer Auflage, mit der eine Sammlung auf eine bestimmte Anzahl von Containern an einer bestimmten Stelle beschränkt wird, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend.

Befristungen und Auflagen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG stehen im Ermessen der Behörde.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Die im Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2013 angeordnete Befristung sowie die in diesem Bescheid angeordnete Auflage Nr. 1 werden aufgehoben.

Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank