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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 2452/14

Datum:
27.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2452/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0327.8K2452.14.00
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2014 wird insgesamt, der Bescheid vom 14. April 2014 im Hinblick auf die gesetzte Ausreisefrist aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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