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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 2231/15

Datum:
29.10.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2231/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1029.8K2231.15.00
 
Schlagworte:
Abschiebung, Befristungsentscheidung, effektiver Rechtsschutz, Rückführungsrichtlinie, Richtlinie 2008/115/EG, Verhältnismäßigkeit, zeitliche Grenze
Normen:
Richtlinie 2008/115/EG Art 11 Abs 1, Abs 2, Art 12 Abs 1, Art 13 Abs 2;; GG Art 19 Abs 4;; AufenthG § 11 Abs 1, Abs 2, § 75 Nr 12
Leitsätze:

Jedenfalls dann, wenn der betroffene Ausländer bereits im Rahmen des Abschiebungsverfahrens durch einen im Inland tätigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird, gebieten weder die Richtlinie 2008/115/EG noch Regelungen des Aufenthaltsgesetzes oder übergeordnete Rechtsprinzipien, dass eine Frist von einem Tag zwischen der Bekanntgabe einer Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG und der Abschiebung des Ausländers liegt (Abweichung von OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.03.2014 - 12 S 113.13 -; Hess. VGH, Beschl. v. 13.10.2014 - 7 B 1413/14 -).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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