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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 1418/14

Datum:
29.10.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1418/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1029.8K1418.14.00
 
Schlagworte:
Vorsorgepflichten; "Filtererlass NRW"
Normen:
BImSchG §§ 17, 5
Leitsätze:

Aus dem BImSchG ergibt sich keine Verpflichtung des Betreibers einer Tiermastanlage, die Lagerbehälter für Flüssigmist mit einer Abdeckung zu versehen, die eine Emissionsminderung von mehr als 80 % erzielt. Soweit der sog. Filtererlass NRW weitergehende Anforderungen stellt, kommt diesem keine verbindliche Wirkung zu.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 1014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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