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Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2015 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Der am 14. Januar 1981 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger.
3Der Kläger reiste nach seinen Angaben im Februar 2014 aus Marokko aus. Am 12. Februar 2014 wurde dem Kläger durch die Auslandsvertretung Maltas in Libyen ein Schengen-Besuchsvisum mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen erteilt. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 12. November 2012 ‑ über Italien und die Schweiz ‑ in das Bundesgebiet ein. Er beantragte dort am 26. November 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
4Das am 16. Dezember 2014 an die Schweiz gerichtete Übernahmeersuchen lehnte diese mit der Begründung ab, dass die maltesischen Behörden der Übernahme des Klägers zugestimmt hätten. Die Beklagte richtete am 26. Januar 2015 ein Übernahmeersuchen an die Republik Malta. Diese stimmte am 5. Februar 2015 der Übernahme des Klägers zu.
5Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Malta an (Ziffer 2.).
6Am 23. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Das Asylsystem in Malta leide unter systemischen Mängeln. Daher habe die Bundesrepublik Deutschland ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben.
7Mit Beschluss vom 30. März 2015 (Az.: 7a L 340/15.A) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2. des Bescheides vom 10. Februar 2015 angeordnet.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2015 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hält systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren in Malta derzeit für nicht gegeben.
13Die Beteiligten haben sich durch Schriftsatz vom 17. April 2015 und durch Generalerklärung vom 26. Januar 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
17Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
18Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Diese ist gegen die Entscheidung nach §§ 27a, 34a Asylverfahrensgesetz ‑ AsylVfG ‑ statthaft und zugleich ausreichend, weil die isolierte Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffern 1. und 2. des Bescheides zur gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamtes führt, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. §§ 31, 24 AsylVfG). Mit der Aufhebung des Bescheides vom 10. Februar 2015 ist das Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs beseitigt.
19OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris.
20Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 27a AsylVfG (Ziffer 1.) ist rechtswidrig. Die Zuständigkeit Maltas entfällt gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO, da das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen derzeit systemische Schwachstellen aufweisen. Ob gegebenenfalls ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Verfahrens anstelle Maltas zuständig ist (Italien, Schweiz), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Beklagte hat ihre Entscheidung nach § 27a AsylVfG allein auf die Zuständigkeit Maltas gestützt. Darüber hinaus hat die Beklagte bislang auch kein Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren zu Bestimmung eines anderen zuständigen Mitgliedstaats erfolgreich durchgeführt. Daher führt die fehlende Zuständigkeit Maltas zur Rechtswidrigkeit der Ziffer 1) des Bescheids. Eine Prüfung der Zuständigkeit weiterer Mitgliedstaaten (vgl. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO) hat im vorliegenden Verfahren nicht zu erfolgen.
22Vgl. VG München, Urteil vom 30. Juli 2014 ‑ M 24 K 14.50321 ‑ juris.
23Die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG (Ziffer 2.) hat ebenfalls keinen Bestand, da die Zuständigkeit Maltas nicht gegeben ist.
24Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Eilbeschlusses vom 30. März 2015 in dem parallel geführten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7a L 340/15.A) Bezug genommen. Eine Änderung der Sachlage, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würde, hat sich seitdem nicht ergeben.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
26Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.