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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 2545/15.A

Datum:
04.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7a K 2545/15.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0804.7A.K2545.15A.00
 
Schlagworte:
Dublin-Verfahren Italien Minderjähriger Antragstellung
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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