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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 2292/14.A

Datum:
21.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7a K 2292/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0521.7A.K2292.14A.00
 
Schlagworte:
Dublin; Ungarn; Aufhebung; Abschiebungsanordnung
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wir der Bescheid der Beklagten vom 30. April 2014 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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