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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a K 1515/14.A

Datum:
20.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7a K 1515/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0220.7A.K1515.14A.00
 
Schlagworte:
Asyl, Dublin-Verfahren, Spanien, Überstellungsfrist, subjektiv-öffentliches Recht
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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