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Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 3.114,32 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2I.
3Der Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4746/15 gegen die Verfügungen vom 7. Oktober 2015 und vom 27. Oktober 2015 anzuordnen,
5ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.
6Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügungen. Insoweit wird auf das Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2015 verwiesen.
7Auch bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung steht das Interesse des Antragstellers, die Fahrerlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung zurück.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
9II.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Der Streitwert des Hauptsacheverfahrens in Höhe von 6.228,65 Euro ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.