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Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5695/14 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. November 2014 wiederherzustellen,
4ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Ergebnis folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
5Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen lediglich auszuführen, dass der Bescheid vom 4. September 2014, mit dem der Antragsteller zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert wurde, gemäß § 2 a Abs. 6 StVG sofort vollziehbar ist. Unabhängig von der Bestandskraft dieser Verfügung war der Antragsgegner nach Ablauf der Frist zur Beibringung der Teilnahmebescheinigung nach § 2 a Abs. 3 StVG zur Entziehung der Fahrerlaubnis verpflichtet. Ein Ermessen besteht nicht.
6Die Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist zudem auch rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 2 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 StVG. Danach hat die Straßenverkehrsbehörde, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 3 StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist, auch noch nach Ablauf der Probezeit seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn die Zuwiderhandlung schwerwiegend war. Dabei ist die Behörde gemäß § 2 a Abs. 2 Satz 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Ob Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften als schwerwiegend zu bewerten sind, wird gemäß § 34 Abs. 1 FeV zwingend nach dem Katalog der zugehörigen Anlage 12 bestimmt. Eine Einzelfallbetrachtung findet insofern nicht statt.
7Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind erfüllt. Der Antragsteller hat am 12. Juni 2013 und damit vor Ablauf seiner regulär am 26. November 2014 endenden Probezeit mit dem Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO i.V.m. § 2 Abs.1 StVO begangen, die aufgrund des rechtskräftigen Bußgeldbescheids vom 22. Juli 2013 mit einer Geldbuße von 100,00 EUR geahndet worden ist. Die Entscheidung war nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in das Fahreignungsregister einzutragen. Der Verstoß ist nach Ziffer A.2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV schwerwiegend.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑.