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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2I.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung ‑ wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter II.) ‑ keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑).
4II.
5Der Antrag,
6die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Juni 2011 wiederherzustellen,
7hat keinen Erfolg.
8Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unzulässig. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist nur dann statthaft, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder für sofort vollziehbar erklärt worden ist.
9Vgl. Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2009, § 80 Rn. 130.
10Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Ordnungsverfügung vom 16. Juni 2011, die dem Antragsteller am 18. Juni 2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurde, ist bestandskräftig. Der Antragsteller hat gegen die Ordnungsverfügung nicht innerhalb der Monatsfrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) Klage erhoben.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12III.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen, nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.