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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1463/15

Datum:
23.07.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 1463/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0723.7L1463.15.00
 
Schlagworte:
überbetriebliche Lehrlingsunterweisung; Trägerschaft; Verwaltungsakt
Normen:
VwVfG § 49; VwVfG § 35; HwO § 91; HwO § 41
Leitsätze:

1. Die (teilweise) Entziehung der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für das Stuckateur-Handwerk durch die Handwerksammer gegenüber einem Dritten ist ein Verwaltungsakt.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Klage 7 K 3036/15 gegen die Übertragung der Trägerschaft der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für das Stuckateur-Handwerk aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsgegnerin wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes aufgegeben, den Ausbildungsbetrieben des Stuckateur-Handwerks in ihrem Kammerbezirk mitzuteilen, dass der Antragsteller einstweilen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7 K 3036/15 weiter Träger der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung für das Stuckateur-Handwerk ist, und diese Ausbildungsbetriebe anzuweisen, die Auszubildenden des Stuckateur-Handwerks zur überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung vorerst weiterhin dem Ausbildungszentrum des Antragstellers zuzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

 
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