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Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten.
3Der Kläger fiel in der Vergangenheit mehrfach im Verkehr auf. Am 7. Mai 2014 verursachte er einen Verkehrsunfall, indem er zunächst an einer Verkehrsampel hielt, bei deren Umschalten auf Grün jedoch mit seinem Fahrzeug rückwärts auf das hinter ihm stehende Fahrzeug rollte. Auf Hupen der Fahrzeugführerin reagierte der Kläger nicht. Anschließend fuhr er davon und wendete unerlaubt an der nächsten Kreuzung. Einige Zeit später am selben Tag befuhr er eine Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Richtung. Er wurde von Polizeibeamten zum Wenden aufgefordert. Im Folgenden konnten die Polizeibeamten beobachten, dass der Kläger einer Fußgängerin das Überqueren eines Fußgängerüberwegs nicht ermöglichte, obwohl die Absicht der Fußgängerin deutlich zu erkennen war.
4Am Morgen des 1. Juli 2014 verkeilte der Kläger beim Ausfahren aus seiner Garage das Auto derartig, dass er sich nicht mehr selbständig befreien konnte. Im anschließenden Gespräch mit den hinzugezogenen Polizeibeamten wirkte der Kläger weder zeitlich noch örtlich orientiert sowie äußerst zerstreut. Er war nicht in der Lage, auf die gestellten Fragen zu antworten.
5Unter Bezugnahme auf diese Vorfälle forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. August 2014 zur Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bis zum 20. Oktober 2014 auf. Das Gutachten solle die Ursachen für die beschriebenen Auffälligkeiten klären und eine Feststellung ermöglichen, ob der Kläger weiterhin uneingeschränkt zum Führen von Kraftfahrzeugen befähigt sei.
6Der Kläger erklärte sein Einverständnis mit der Begutachtung, legte jedoch kein Gutachten vor.
7Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger nach dessen Anhörung mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 5. Februar 2015 die Fahrerlaubnis. Zugleich forderte sie den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- € auf, den Führerschein spätestens 3 Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern, und setzte eine Verwaltungsgebühr und Auslagen in Höhe von 103,65 € fest.
8Der Kläger hat am 16. Februar 2015 Klage erhoben.
9Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
10die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 5. Februar 2015 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Parteien hierauf verzichtet haben.
17Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen das Gericht folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.