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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 680/14

Datum:
19.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
7 K 680/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0519.7K680.14.00
 
Schlagworte:
Feststellung der Berechtigung, mit einer in Uganda erworbenen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zu führen
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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