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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 3158/14

Datum:
21.08.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3158/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0821.7K3158.14.00
 
Schlagworte:
gewerberechtliche Unzuverlässigkeit; Steuerschulden
Normen:
GewO § 35 Abs. 1
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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