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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
3Der Kläger war seit Mai 2011 mit dem Gewerbe „Raumausstatter, Holz- und Bautenschutz, Bodenleger, Parkettleger, Akustik- und Trockenbau, Großhandel mit Textilien“ angemeldet.
4Durch Strafbefehl vom 25. Februar 2013 wurde gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen eine Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen festgesetzt (Az.: °°°°°°°°°°°°).
5Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 regte das Finanzamt C. -N. die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an. Der Kläger schulde aus seinem Betrieb herrührende Steuern in Höhe von 32.619,20 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 2.187,50 Euro. Die Vollstreckung sei erfolglos verlaufen. Mit Schreiben vom 23. September 2013 teilte das Finanzamt C. -N. mit, dass rückständige Steuerforderung in Höhe von 78.863,20 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 3.831,46 Euro bestünden. Mit weiterem Schreiben vom 30. Mai 2014 teilte das Finanzamt C. -N. mit, dass der Rückstand derzeit 98.509,17 Euro betrage. Der Eingang von Steuererklärungen könne nicht verzeichnet werden. Die Stadt C. teilte mit Schreiben vom 26. März 2014 mit, dass aus Vergnügungs-, Automaten- bzw. Gewerbesteuer derzeit ein Rückstand von 57,70 Euro bestehe. Sämtliche Beitreibungsversuche seien erfolglos verlaufen.
6Mit Ordnungsverfügung vom 23. Juni 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger auf Dauer die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Raumausstatter, Holz- und Bautenschutz, Bodenleger, Parkettleger, Akustik- und Trockenbau, Großhandel mit Textilien“ sowie die weitere selbständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes. Weiter untersagte sie dem Kläger die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbetreibenden beauftragen Person für das angegebene und alle anderen Gewerbe. Das Gewerbe sei spätestens ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung einzustellen. Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung nicht fristgerecht nachkomme, drohte die Beklagte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Der Kläger sei im Hinblick auf die Nichterfüllung seiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten als unzuverlässig anzusehen. Die Gewerbeuntersagung sei in Ausübung des eröffneten Ermessens auch auf alle weiteren Gewerbe und auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter und oder als mit der Leitung beauftragte Person zu erstrecken. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auf andere Gewerbetätigkeiten ausweiche. Die Anordnung der Betriebsschließung sei geboten, weil nur so wirksam und ohne zeitlichen Verzug eine unzulässige Gewerbeausübung verhindert werden könne.
7Der Kläger hat am 16. Juli 2014 Klage erhoben. Bei den Steuerrückständen handele es sich überwiegend um Säumniszuschläge. Bis zur mündlichen Verhandlung werde er eine ordnungsgemäße Buchführung nachweisen, die rückständigen Steuern zahlen und damit belegen, dass er in der Lage sei, einen Betrieb ordnungsgemäß zu führen.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2014 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids.
13Durch Beschluss vom 29. Oktober 2014 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
17Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der ordnungsgemäß geladene Kläger hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
19Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. Juni 2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
20Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens weiterentwickelt haben. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung.
21St. Rspr., zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris.
22Danach ist nicht maßgeblich, ob der Kläger die bestehenden Steuerschulden während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ganz oder teilweise begleicht. Unabhängig hiervon sind vorliegend die Steuerschulden des Klägers während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zurückgeführt worden, sondern nochmals erheblich angestiegen. Nach der im Termin vorgelegten Mitteilung des Finanzamts C. -N. vom 17. August 2015 bestanden zuletzt Steuerschulden (Einkommen-, Kirchen- und Umsatzsteuer) einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 163.149,38 Euro. Darüber hinaus bestanden nach der Mitteilung der Stadt C. vom 19. August 2015 rückständige Gewerbesteuerforderungen in Höhe von 49.919,85 Euro.
23Die Beklagte hat im Übrigen ihr Ermessen im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung ‑ GewO ‑) und im Hinblick auf die Auswahl des angedrohten Zwangsmittels
24vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, juris.
25ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
26Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.