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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 K 1571/15

Datum:
03.06.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1571/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0603.7K1571.15.00
 
Schlagworte:
Zulassung zur Cranger Kirmes (Riesenrad) Zulassungsrichtlinien Spezifizierung der Attraktivitätskriterien durch Bewertungskriterien
Normen:
GewO § 70 Abs 1, Abs 3
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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