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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6z K 4434/13

Datum:
03.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6z. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6z K 4434/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0203.6Z.K4434.13.00
 
Schlagworte:
Gerichtsbescheid mündliche Verhandlung Antrag Schriftform Fortsetzung Verfristung verfristet verspätet
Normen:
§ 55a VwGO, § 84 VwGO
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch den Gerichtsbescheid vom 28. Januar 2014 rechtskräftig beendet worden ist.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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