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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6a K 952/14.A

Datum:
19.05.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6a K 952/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0519.6A.K952.14A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungshindernis Abschiebungsverbot Krankheit Erkrankung Attest
Normen:
AufenthG § 60 Abs 7 S 1
 
Tenor:

Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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