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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 846/13

Datum:
09.09.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 846/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0909.6K846.13.00
 
Schlagworte:
Baurecht; ordnungsbehördliches Einschreiten; Garagenzufahrt; Wegerecht; Abstandfläche; drittschützende Wirkung
Normen:
BauO § 61 Abs 1 Satz 2, § 6 Abs 2, Abs 11; § 5
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. – 4. tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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