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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 6069/13

Datum:
10.11.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 6069/13
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1110.6K6069.13.00
 
Schlagworte:
Waschstraße Autowaschstraße Waschanlage Autowaschanlage Mischgebiet Nachtragsgenehmigung Gebietserhaltungsungsanspruch Lärm Schallprognose
Normen:
BauGB § 34; BauNVO § 6; BauNVO § 15; BauO NRW § 75
 
Tenor:

Die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zur Hälfte und die Beklagte und die Beigeladene zu jeweils einem Viertel.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu jeweils einem Viertel die Beklagte und die Beigeladene. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen trägt jeweils zur Hälfte der Kläger. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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