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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 5047/14

Datum:
30.10.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 5047/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:1030.6K5047.14.00
 
Schlagworte:
Werbeanlage Werbetafel Verkehrsgefährdung Verkehr Sachbescheidungsinteresse Zweitantrag Baugrenze Umgebung
Normen:
BauO NRW § 13; BNauGB § 34
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 21. Oktober 2014 verpflichtet, der Klägerin die mit Antrag vom 16. Juni 2014 begehrte Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage (einseitige, statische, beleuchtete Plakatanschlagtafel auf Monofuß) auf dem Grundstück Gemarkung P.         , Flur °, Flurstück °°°, zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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