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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 1955/12

Datum:
23.06.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1955/12
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0623.6K1955.12.00
 
Schlagworte:
Nachbarklage, Baugenehmigung, Lagerhalle, Einfügen, Gebietscharakter, Lärmschutz, Gebot der Rücksichtnahme, Immissionsschutzgutachten, LKW-Verkehr, Stahlverarbeitender Betrieb
Normen:
VwGO § 113 As. 1 Satz 1
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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