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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 3710/14.A

Datum:
06.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 3710/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0306.5A.K3710.14A.00
 
Schlagworte:
Politische Verfolgung Taliban Vorlage von Drohbriefe
Normen:
GG Art. 16a Abs. 1; AsylVfG § 3 Abs. 1
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. August 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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