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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5a K 3398/14.A

Datum:
06.03.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5a. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5a K 3398/14.A
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0306.5A.K3398.14A.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsverbot besonders schutzbedürftige Kläger existenzielle Gefahr
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
Leitsätze:

1. Eine extreme Gefahrenlage in Kabul kann sich für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben.

2. Die Ernährung für eine Familie mit minderjährigen Kindern kann in Kabul durch Aushilfsjobs nicht sichergestellt werden.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04. Juli 2014 wird zu Ziffern 4 und 5 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, in Ansehung der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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