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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1693/14

Datum:
02.02.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 1693/14
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0202.5L1693.14.00
 
Schlagworte:
Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Normen:
VwVG NRW § 55 Abs. 1; VwVG NRW § 64 Satz 1;; VwVG NRW § 57 Abs. 3
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 5. November 2014 (5 K 4892/14) wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € sowie die erneute Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € je Forderung richtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¼ und die Antragsgegnerin zu ¾.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

 
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