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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 149/15

Datum:
22.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 149/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0422.5L149.15.00
 
Schlagworte:
Nutzungsuntersagung formelle Illegalität Nutzung als Lagerfläche
Normen:
BauO NW § 61 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung kommt es nicht auf eventuelle Gefahren, die von der Lagerhalle für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, an.

2. Aus dem Umstand, dass die Nutzung eines Lagers im Zusammenhang mit einem Bäckereibetrieb genehmigt wurde, kann nicht geschlossen werden, dass die Baugenehmigung auch die Nutzung als Lager für jegliche andere Güter mit umfasst.

 
Tenor:

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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