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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 103/15

Datum:
08.04.2015
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 103/15
ECLI:
ECLI:DE:VGGE:2015:0408.5L103.15.00
 
Schlagworte:
Abstandfläche Tiefgarage Gebot der Rücksichtnahme Drittschutz
Normen:
BauO NW § 6 Abs. 2 Satz 2; BauO NW § 6 Abs. 5 Satz 2; BauO NW § 51 Abs. 7;; BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1
Leitsätze:

1. Der Eigentümer eines Grundstücks, das durch eine öffentliche Verkehrsfläche von dem zu bebauenden Grundstück getrennt wird, kann sich zur Wehr setzen, wenn die Abstandfläche die Mitte der öffentlichen Fläche überschreitet.

2. Technisch-rechnerisch ermittelte Immissionswerte sind für die Beurteilung der Unzumutbarkeit grundsätzlich nicht ausschlaggebend; sie können jedoch als zusätzliches Indiz für die Beurteilung von zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen herangezogen werden.

3. Die Festsetzung besonderer Baufluchtlinien aufgrund eines Fluchtlinienplans nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz haben wegen der rein städtebaulichen Zielsetzung keine nachbarschützende Wirkung.

4. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens dient grundsätzlich nur dem Interesse der Allgemeinheit und hat keine nachbarschützende Funktion.

5. Für einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme reichen bloße Lästigkeiten nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.

 
Tenor:

  Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

2.               Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

 
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